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AGB

Vertragsabschluss

Vertragsparteien sind einerseits «Medos-Vermietung», ein Privatunternehmen von Orhan Medilovic als Vermieter und andererseits der auf dem Mietvertrag aufgeführte Mieter. Die Mietbedingungen/AGBs werden zusammen mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag und der rechtzeitig erfolgten Überweisung der vereinbarten Anzahlung Bestandteil des rechtsgültigen Mietvertrags. Der Mietvertrag beinhaltet neben den Mietbedingungen, auch die von beiden Parteien unterzeichneten und anerkannten Übergabeprotokolle.

 

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Lieferwagens mit Zubehör. Medos Vermietung als Vermieter überlässt dem Kunden als Mieter für die vereinbarte Zeit ein Lieferwagen. Steht das Fahrzeug aus unvorhersehbaren Gründen (Unfall, Defekt, zu späte Rückgabe des Vormieters etc.) nicht zur Verfügung, löst sich der Mietvertrag sofort und entschädigungslos auf. Der Mieter erhält alle geleisteten Zahlungen umgehend zurückerstattet. Weitere Forderungen, insbesondere für verpasste Fähren, Anzahlung an Campingplätzen oder dergleichen, sowie Schadenersatzforderungen können dabei nicht geltend gemacht werden. Der Vermieter kann keinesfalls wegen Nichteinhalten des Vertrages verantwortlich oder schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Vermieter haftet in keiner Weise für ein Ersatzfahrzeug, Mietreduktionen oder sonstige dem Mieter und den Insassen entstandene Schäden und Aufwendungen jeglicher Art. Der Ausfall oder sonstige Schäden am Fahrzeug während der Fahrt, berechtigen nicht zu einer Schadenersatzforderung oder Minderung des Mietpreises. Der Mieter seinerseits verpflichtet sich zu den vereinbarten Terminen zur Zahlung der in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Mietkosten inklusive der Kaution. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug auch eigenverantwortlich ein. Fahrzeugausfall durch Unfall, Diebstahl, Naturereignisse, mechanische Defekte, usw. werden analog einer vorzeitigen Wagenrückgabe abgerechnet.

 

Reservierung und Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt des Mietvertrages ist innerhalb von 15 Werktagen eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des Gesamt-Mietpreises auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters eingegangen sein oder direkt vor der Übergabe. Eine Übergabe des Lieferwagens ohne komplette Zahlung des Mietpreises und ggf. der Kaution ist ausgeschlossen.

 

Stornierung

Ein kostenlose Stornierung ist 30 Tage vor Mietbeginn möglich. Bei Stornierung zwischen 15-29 Tagen vor Miebeginn werden 50% der vereinbarten Kosten verrechnet. 0-14 Tage vor Miebeginn wird der gesamte Mietpreis verrechnet.

 

Kaution

Die Kaution ist nicht Bestandteil der Miete. Sie ist zur Sicherstellung eines allfälligen Selbstbehaltes bei einem Schadenfall vorgesehen. Die Kaution kann vom Vermieter in der Höhe von CHF 500.- erhoben werden und ist in Bar bei der Fahrzeugübergabe zu entrichten und wird nach ordnungsgemässer Fahrzeugrückabgabe in Bar zurückbezahlt. Allfällige Schäden, Zusatzkosten oder ausserordentliche Reinigung werden in Abzug gebracht. Bis zur abschliessenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Bei einem Schadenfall kann der Vermieter die Kaution ebenfalls bis zur endgültigen Klärung und/oder bis zum endgültigen Abschluss des Versicherungsfalls zurückbehalten. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bussgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

 

Fahrer

Der Lenker des Fahrzeuges muss mindestens 25 Jahre alt sein (Lenker unter 25 Jahren haben einen Selbstbehalt von 2000.- zu tragen) und seit mindestens 2 Jahren über einen gültigen Führerausweis der Kat. B verfügen. Spätestens bei der Fahrzeugübergabe (vor Mietantritt) hat der Kunde den Führerausweis zu zeigen. Ist der Fahrer nicht mit dem Mieter identisch, muss dessen Name spätestens bei Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt gegeben werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Adressen aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und jeweils eine Kopie des Führerscheins und des Passes oder der ID zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Weitervermieten an Dritte sowie Lernfahrten sind untersagt. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind.

 

Fahrzeug Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme des Fahrzeuges erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, am Fahrzeugstandort des Vermieters, an der Blegistrasse 16 in 6340 Baar, zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit. Gleiches gilt für die Rückgabe des Fahrzeuges. Sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe wird ein Fahrzeug Übergabeprotokoll erstellt. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeuges an. Die Reinigung und Weitervermietung der Lieferwagen ist genau geplant. Deshalb sind die vereinbarten Zeiten der Übergabe einzuhalten. Kann das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht werden, muss der Vermieter telefonisch in Kenntnis gesetzt werden. Für die Umtriebe verrechnen wir pro angefangene Stunde CHF 25. Anfallende Mehraufwendungen des Vermieters sowie allfällige Schadenersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Rückgabe des Lieferwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. Modelländerungen aber auch Änderungen der technischen Angaben, sowie Änderungen der Übernahmezeiten vor der Abreise (durch z.B. Unvorhergesehenes wie Unfälle, Schäden, verspäteter Rückgabe durch den Vormieter etc.) bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne vorgängige Meldung durch den Vermieter. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung bei Pannen, Verzögerungen etc., welche durch einen Unfall herbeigeführt werden, bei Defekten oder verspäteter Übernahme, welche durch unvorhergesehene Gründe entstehen können.

 

Fahrzeugreinigung durch Mieter bei Rückgabe

Das Fahrzeug muss in sauberem Zustand zurückgebracht werden, bzw. im gleichen Zustand wie bei Fahrzeugübernahme.

Sie bekommen ein tadellos gepflegtes und vollbetanktes Fahrzeug. Bei der Rückgabe muss der Treibstofftank wieder gefüllt sein. Nächstgelegene Tankstellen befinden sich in der direkten Umgebung. Bei einer abnormal starken Verschmutzung, zum Beispiel der Polster etc., verrechnen wir die Arbeiten zusätzlich nach Aufwand, mindestens aber mit CHF 100.

 

Verdeckte Schäden

Sollten verdeckte oder unbemerkte Mängel/Schäden, unmittelbar (innert 24 Stunden) nach erfolgter

Übergabe/Mietabrechnung durch den Vermieter festgestellt werden, so hat dieser Anrecht darauf, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter verrechnet.

!! Die Mitnahme von Hunden ist strengstens untersagt.

!! Unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge.

 

Reparatur und Haftung

Unsere Fahrzeuge sind servicegepflegt und werden in einer qualifizierten Vertretung regelmässig gewartet und kontrolliert. Sollte es während der Mietdauer zu einer Reparatur kommen, so muss diese zwingend in einer offizielle Renault Garage ausgeführt werden. Wenn es kein Garantiefall ist, haftet der Mieter für den Schaden. Im Fall einer Panne oder eines Unfalls muss die Baloise Versicherung (Tel. CH: 00800 24 800 800 oder International: +41 58 285 28 28) informiert und um

Hilfe gebeten werden. Für Schäden, welche nicht durch die Garantie gedeckt sind, z.B. übermässige Abnutzung von Kupplung oder Bremsen etc. und Teile davon, haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich Öl- und Wasserstand regelmässig (einmal wöchentlich) zu kontrollieren und das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benutzen, sowie sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Der Mieter haftet ausnahmslos für alle Schäden und Pannen am und im Fahrzeug sowie

vom Zubehör, wie auch für Forderungen aus ungesetzlichem Verhalten wie Bussgelder oder Strafen. Sind Reparaturen notwendig, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss der Vermieter sofort informiert werden. Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf eine Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite, Länge) sowie der

Zuladungsbestimmungen beruhen. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemässen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemässe Behandlung des Mietfahrzeuges (insbesondere Bedienungsfehler, unsachgemässe Benutzung, übermässige Beanspruchung, falsche Handhabung etc.) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden. überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadenereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeuges notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines allfälligen Restwertes, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von dieser Regelung unberührt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter mindestens bis zum vereinbarten Selbstbehalt. Allfällige Schäden, welche von der Versicherung (Vollkasko, Haftpflicht, Schutzbrief etc.) nicht übernommen werden, gehen zu Lasten des Mieters. Ein allfälliger Bonusverlust der Versicherung wird gleichfalls dem Mieter weiter verrechnet. Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter des Lieferwagens haftet persönlich als Gesamtschuldner.

 

Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Kommt es zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden, hat der Mieter grundsätzlich sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Auch bei Bagatellunfällen ist zudem das internationale Unfallprotokoll vollständig mit Namen und Adresse aller Beteiligter und etwaiger Zeugen auszufüllen und zu unterzeichnen. Halten Sie die Situation mit einer Skizze und möglichst auch Fotos und/oder Zeugen fest. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Vermieter ist sofort, auch bei kleinen Schäden, telefonisch in Kenntnis zu setzen, um entsprechende Maßnahmen vorzukehren. Auch sind ihm die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung nachkommen kann.

Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. Bei einem Schadenfall verpflichtet sich der Mieter alles zu unternehmen, den Schaden zu beheben oder zumindest zu sorgen, dass sich der Schaden nicht vergrößert. Bei einem Unfall ist die Baloise Versicherung (Tel. CH: 00800 24 800 800 oder International: +41 58 285 28 28) und wir als Vermieter zu informieren. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäss zu behandeln und jeweils ordnungsgemäss zu verschliessen. Die für die Benutzung massgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Die Haftung für Transportgut und persönlichen Effekten obliegt alleine dem Mieter. Schäden am Innenausbau, sowie Glasbruch (auch Plexi), ausser Frontschreibe, am Mietfahrzeug gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Ist eine Reparatur des Wagens infolge unsachgemässer Bedienung nötig, für die der Mieter aufzukommen hat, bezahlt der Mieter ausser dem vertraglichen Selbstbehalt 4/5 des jeweiligen Tagesmietpreises als Entschädigung für den Betriebsausfall während der Reparaturzeit, sowie eine angemessene Entschädigung für eventuell entstandenen Minderwert. Pro Schadenfall ist eine Aufwandsentschädigung von CHF 100.- zu entrichten.

 

Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen

- zur Begehung von Zollvergehen und Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind

- zur Weitervermietung oder Leihe

- für Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände

- Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind unzulässig

 

Fahrten in ost- und aussereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Vorschriften und Gesetze einzuhalten. Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Für deren Entfernung wird nach Aufwand Rechnung gestellt- mindestens aber 100 Franken.

 

Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungsbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, bei Nichtmitteilung eines technischen Defektes, bei Verkehrsverstössen und ähnliches. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden mind. 24 Monate aufbewahrt.

 

Schlussbestimmungen

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien ausschliesslich den Gerichtsstand am Domizil des Vermieters. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit allen Vertragsabschnitten der Mietbedingungen einverstanden. Regressansprüche bleiben dem Vermieter vorbehalten. Preisänderungen, Änderungen der Mietbedingungen und der technischen Angaben sowie Irrtum unsererseits sind vorbehalten. Gerichtsstand ist 6300 Zug.

 

 

Stand 01.07.2024

© 2024 Medos Vermietung - In Kürze verfügbar

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